Auch sei das Ergebnis der Exportkontrolle im Kontrollbericht der Tierschutzkontrolle aufgenommen worden. Eine gewisse Überlappung der Verfahren anlässlich der Kontrollen vom 20. Dezember 2023 sei zwar nicht von der Hand zu weisen. Dennoch gehe aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 hervor, dass diesem bewusst gewesen sei, dass die Abklärungen durch G._____ nicht mehr zur Exportkontrolle gehört hätten. Auch hätte es dem Veterinärdienst bei getrennter Durchführung der Kontrollen freigestanden, das Ergebnis der Exportkontrolle im Rahmen des Tierschutzverfahrens als Beweis heranzuziehen.