4.4.2. Die Vorinstanz legte unter Bezugnahme auf die Akten korrekt dar, dass die Exportkontrolle und die Tierschutzkontrolle nach Angaben des Veterinärdienstes aus verfahrensökonomischen Gründen "zusammengelegt" worden seien – namentlich um Synergien zu nutzen und sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 für die unangemeldete Tierschutzkontrolle tatsächlich angetroffen werde. Der Veterinärdienst habe am 20. Dezember 2023 die amtliche Tierärztin im Rahmen der Exportkontrolle begleitet und die Vögel und die Haltungsbedingungen begutachtet. Auch sei das Ergebnis der Exportkontrolle im Kontrollbericht der Tierschutzkontrolle aufgenommen worden.