Die Beschwerdeführer bringen vor, dass – sofern eine ausstandbegründende Beziehungsnähe wegen gegenseitiger Abhängigkeit verneint würde – zumindest der Auffangtatbestand von § 16 Abs. 1 lit c VRPG wegen feh- - 12 - lender Objektivität erfüllt wäre. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. c VRPG darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war. Weshalb bei G._____ oder H._____ dieser Tatbestand erfüllt sein soll, kann nicht nachvollzogen werden.