Soweit die Beschwerdeführer ausführen, die Vorinstanz habe die "fehlende Objektivität von G._____ in Anbetracht der offensichtlich überzogenen Anschuldigungen im Bericht des Y._____parks" nicht analysiert, ist schwer verständlich, was sie damit sagen wollen. Anhaltspunkte, dass G._____ unreflektiert und unkritisch auf den Bericht des Y._____parks abgestellt hätte, bestehen jedenfalls nicht. Vielmehr hat sie sich (im bereits hängigen Tierschutzverfahren) anlässlich der Kontrolle vom 20. Dezember 2023 ein eigenes Bild vor Ort gemacht (siehe Kontrollbericht vom 20. Dezember 2023 [Akten, act. 93 ff.]). Eine fehlende Objektivität von G._____ kann insofern nicht erkannt werden.