Die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass die Zahlungen, welche dem Y._____park durch den Kanton gestützt auf Leistungsverträge für die Übernahme und Betreuung von Vögeln aus Tierschutzfällen in wechselndem Mass ausgerichtet werden (zu den jährlichen Beträgen siehe Akten, act. 341), kein Indiz dafür sind, dass die Mitarbeiter des Y._____park zum Besuch des Beschwerdeführers 1 veranlasst worden wären (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6). Zum anderen hielt sie zutreffend fest, dass Anzeigen Dritter für den Veterinärdienst ein wichtiges Informationsmittel sind, insbesondere weil sich Tiere nicht selbst gegen schlechte Haltungsbedingungen zur Wehr setzen