4.3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zum angeblichen "gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis" erscheinen überzogen. Die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass die Zahlungen, welche dem Y._____park durch den Kanton gestützt auf Leistungsverträge für die Übernahme und Betreuung von Vögeln aus Tierschutzfällen in wechselndem Mass ausgerichtet werden (zu den jährlichen Beträgen siehe Akten, act. 341), kein Indiz dafür sind, dass die Mitarbeiter des Y._____park zum Besuch des Beschwerdeführers 1 veranlasst worden wären (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6).