4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführer rügen ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Die eine Seite – Y._____park – benötige Geld, um den Y._____park zu betreiben. Die andere Seite – Veterinärdienst – benötige Informationen (wobei irrelevant scheine, wie sie beschafft worden und ob sie zutreffend seien), um ihren Job zu machen, weil sich die Tiere – gemäss vorinstanzlichem Entscheid – nicht selbst gegen schlechte Haltungsbedingungen zur Wehr setzen könnten. Es ergebe sich damit eine Beziehungsnähe, bei der Objektivität und "Governance" mutmasslich auf beiden Seiten zu kurz kämen. Eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Konstellation unterbleibe im angefochtenen Entscheid.