Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach auch aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit (bei der Betreuung beschlagnahmter und herrenloser Vögel) und dem kollegialen Umgang zwischen den Mitarbeitern des Y._____parks und denjenigen des Veterinärdienstes (siehe angefochtener Entscheid, S. 5) davon ausgegangen werden müsse, dass nach dem 13. Dezember 2023 ein weiterer Austausch stattgefunden habe, ist sodann eine reine Spekulation. Dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.