Der Veterinärdienst gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer 1 an die Besucher vom 30. November 2023 ohne weiteres erinnere (vgl. Akten, act. 108). Der von den Beschwerdeführern zitierte Satz der Kantonstierärztin, welcher im Anschluss an diese Ausführungen folgte, muss vor diesem Hintergrund und in diesem Kontext gesehen und verstanden werden. Aus ihm lässt sich somit nicht ableiten, dass der Veterinärdienst über konspiratives Zusatzwissen oder ähnliches verfügt hätte, sondern er ist so zu verstehen, dass die Mitarbeiter des Veterinärdienstes aufgrund ihres Wissens – d.h. der Meldung vom 13. Dezember 2023 (siehe Akten, act. 49, 99 ff. [namentlich act.