F._____ am 30. November 2023 – während des bereits hängigen Verwaltungsverfahrens – beim Beschwerdeführer 1 vorbeigegangen seien; die Gründe dafür seien dem Veterinärdienst nicht bekannt. Der Veterinärdienst habe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 zudem zu keinem Zeitpunkt etwas verheimlicht, auch nicht betreffend die Umstände des Besuchs vom 30. November 2023 durch D._____ und F._____ oder ihre Urheberschaft des Berichts. Der Veterinärdienst gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer 1 an die Besucher vom 30. November 2023 ohne weiteres erinnere (vgl. Akten, act. 108).