4.2.2. Der von den Beschwerdeführern zitierte Satz der Kantonstierärztin ist aus dem Zusammenhang gerissen. H._____ vom Veterinärdienst erläuterte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 22. Dezember 2023, über die Meldung (vom 13. Dezember 2023) hinaus gebe es keine weitere Korrespondenz oder allfällige Mandatierungen mit dem Melder (Akten, act. 92, 306). In der Stellungnahme vom 13. Februar 2024 bestätigte die Kantonstierärztin (N._____) nochmals, der Veterinärdienst habe mit dem Besuch von D._____ und F._____ vom 30. November 2023 beim Beschwerdeführer 1 nichts zu tun gehabt, der Besuch sei nicht im Auftrag des Veterinärdienstes erfolgt.