4.2. 4.2.1. Weiter rügen die Beschwerdeführer, es sei nach wie vor anzunehmen, dass es nach der E-Mail- und WhatsApp-Kommunikation vom 13. Dezember 2023 einen weiteren Austausch zwischen G._____ und den Exponenten des Y._____parks gegeben habe. Sie schliessen dies aus einem Satz in der Stellungnahme der Kantonstierärztin ("D._____ und F._____ haben unseres Wissens ihre Identität anlässlich des Besuches gegenüber A._____ nicht verheimlicht") sowie aus der der jahrelangen Zusammenarbeit zwischen dem Y._____park und dem Veterinärdienst. Der Sachverhalt sei diesbezüglich nach wie vor nicht abschliessend erstellt (vgl. Beschwerde, S. 16 f.).