4.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Beurteilung von Dr. med. vet. C._____ nicht erwähnt, dass dieser den Bestand der Vögel der Beschwerdeführer in die Belastungskategorie 1 eingeordnet habe (vgl. Beschwerde, S. 15). Dies mag zwar zutreffen, für die vorliegende Beurteilung – es geht einzig um das Ausstandsgesuch – ist dies jedoch nicht von Bedeutung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht betroffen.