__ zu verneinen. Daran ändere auch nichts, dass H._____ im Verwaltungsgerichtsverfahren das Fristerstreckungsgesuch und das Gesuch um Akteneinsicht als Verfahrensverzögerung bezeichnet habe, während welcher der Beschwerdeführer weitere Vögel vermehre, deren Zucht im Widerspruch zu Art. 10 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) stehe. Zum Zeitpunkt dieser Äusserung habe der Beschwerdeführer bereits die Möglichkeit gehabt, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, wovon er Gebrauch gemacht habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 f.). -9-