Bezogen auf H._____ konnte die Vorinstanz ebenfalls keine Befangenheit erkennen. Der Beschwerdeführer bringe vor, H._____ scheine die Methoden von Frau G._____ zu unterstützen bzw. hindere sie zumindest nicht daran. Da bei G._____ jedoch kein Ausstandsgrund vorliege und der Beschwerdeführer bezüglich H._____ keine zusätzlichen Gegebenheiten nenne, welche zum Vorliegen eines Ausstandsgrunds führen würden, sei das Vorliegen eines solchen auch bezüglich H._____ zu verneinen.