_ habe verschiedene Verfahrensfehler begangen (u.a. Umgang mit der erwähnten Anzeige, Aktenführung sowie verschiedene Verfehlungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Tierschutzkontrolle), welche insbesondere in Kumulation dazu führten, dass sie das Verfahren nicht mehr unbefangen führen könne, könne dies ebenfalls nicht bestätigt werden. Es lägen keine Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit von G._____ im Tierschutzverfahren zu begründen vermöchten. In Bezug auf G._____ sei das Ausstandsbegehren abzuweisen (angefochtener Entscheid, S. 5 ff.).