am 30. November 2023 veranlasst hätte. Der Veterinärdienst stelle solches denn auch in Abrede und bestätige, dass über die Anzeige (durch die Mitarbeiter des Y._____parks) hinaus keine weitere Korrespondenz mit den Mitarbeitern des Y._____parks stattgefunden habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Richtigkeit der Aussagen des Veterinärdienstes zu zweifeln sei (angefochtener Entscheid, S. 5 f.). Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren rüge, G._____ habe verschiedene Verfahrensfehler begangen