Im Zentrum der vorinstanzlichen Beurteilung stand, ob G._____ im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. e VRPG "aus anderen Gründen" befangen sein könnte, was die Vorinstanz im Ergebnis verneinte. Eine Beziehungsnähe von G._____ zu den Mitarbeitern des Y._____parks, welche von der Intensität her auf eine Befangenheit schliessen liesse, konnte die Vorinstanz nicht erkennen. Auch gebe es keine Hinweise, dass G._____ oder eine andere Person des Veterinärdienstes den Besuch der Mitarbeiter des Y._____parks bei A._____ am 30. November 2023 veranlasst hätte.