Auch in Verfahren vor nichtgerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes Behördenmitglied mitwirken darf (Urteil des Bundesgerichts 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021, Erw. 4.1). Zu den mitwirkenden Personen gehören auch solche, die lediglich an der Vorbereitung eines Geschäfts, z.B. beratend oder instruierend beteiligt sind (vgl. BGE 119 V 456, Erw. 5a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.177 vom 8. Oktober 2019, Erw. II/3.2). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art.