Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. BGE 140 I 326, Erw. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_909/2020 vom 8. März 2021, Erw. 4.2.1). Auch in Verfahren vor nichtgerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes Behördenmitglied mitwirken darf (Urteil des Bundesgerichts 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021, Erw.