2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz eine Ausstandspflicht von G._____ und H._____ (beides Mitarbeiterinnen des DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst) zu Recht verneint hat.