3. In der Replik vom 19. September 2025 wiederholten die Beschwerdeführer ihre Beschwerdebegehren. 4. Ebenso hielt der Rechtsdienst des Regierungsrats mit Eingabe vom 25. September 2025 an seinem Antrag fest, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: