Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.244 / MW / wm (2025-000550) Art. 101 Urteil vom 17. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- A._____, X._____zucht führer 2 beide vertreten durch Dr. iur. Christine Hehli Hidber, Rechtsanwältin, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz (Ausstand) Entscheid des Regierungsrats vom 21. Mai 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 24. Januar 2022 führte das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, in der Wellensittich- zucht von A._____ eine Nachkontrolle zur Kontrolle vom 17. Februar 2020 durch, bei der es erneut Mängel feststellte. Die Überbelegung zweier Voli- eren brachte der Veterinärdienst bei der Polizei zur Anzeige. Mit (rechts- kräftigem) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. April 2022 wurde A._____ betreffend "Übrige Widerhandlungen gegen das Tier- schutzgesetz (TSchG)" (durch Unterschreiten der Gehegemindestmasse bei der Haltung von Wellensittichen) verurteilt und gebüsst. Der Veterinär- dienst forderte A._____ zudem auf, mit jedem Zuchttier eine Belastungs- beurteilung bei einer Fachperson durchführen zu lassen und die erstellten Belastungsbeurteilungen vorzulegen. Am 23. Juni 2023 gab Dr. med. vet. C._____ eine Gesamtbeurteilung des Bestandes ab. Er führte aus, alle Wellensittiche zeigten eine belastende Gefiedervarietät im Sinne von Federbart- und Federhaubenbildung, die zu einer Einschränkung des Gesichtsfeldes führe. Einzelne seien nur bedingt flugfähig. Sämtliche Wellensittiche des Bestandes liessen sich in die Be- lastungskategorie 1 (leichte Belastung) einteilen. Die übermässige Gefie- derbildung führe zu einer Einschränkung des Gesichtsfeldes. Durch geeig- nete Pflege, Haltung und Fütterung könnten sämtliche Wellensittiche ein normales Leben ohne Schmerzen, Schäden oder Leiden führen. Ihre Kör- perfunktionen seien nicht beeinträchtigt und sie könnten sich normal fort- pflanzen und ein normales Lebensalter erreichen. Auf eine Einzelbeurtei- lung jedes einzelnen Wellensittichs verzichtete Dr. med. vet. C._____ hin- gegen; dies wegen des grossen Bestandes von über 500 Tieren. Daraus entstand eine Diskussion mit dem Veterinärdienst, welcher die Ansicht ver- trat, Einzelbeurteilungen seien rechtlich zwingend. Nach Einholung einer Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinär- wesen (BLV), Fachbereich Tierschutz, erstellte der Veterinärdienst am 25. September 2023 einen Verfügungsentwurf. In diesem war namentlich vorgesehen, dass A._____ die Zucht von Vögeln mit Hauben, die das hori- zontale Gesichtsfeld einschränken, verboten wird. A._____, inzwischen an- waltlich vertreten, nahm zum Entwurf am 23. November 2023 Stellung. Er beantragte u.a., die im Entwurf vorliegende Verfügung sei nicht zu erlassen und das Verfahren sei einzustellen. D._____, _____ des Y._____parks, und F._____, _____, richteten sich mit E-Mail vom 13. Dezember 2023 an G._____, _____ beim Veterinärdienst, und berichteten von einem Besuch, den sie in der Vogelzucht von A._____ in S._____ und in seiner "Aussenstelle" in T._____ am 30. November 2023 -3- gemacht hätten. Sie führten u.a. aus, ein grosser Teil der erwachsenen Tiere könne kaum noch oder überhaupt nicht mehr fliegen. Der Veterinär- dienst übermittelte die Anzeige zur freigestellte Stellungnahme an die Rechtsvertreterin von A._____, wobei ergänzend Fragen zum Standort in T._____ gestellt wurden. Im Rahmen einer am 20. Dezember 2023 durchgeführten Exportkontrolle von acht Wellensittichen aus der Zucht von A._____ begleitete G._____ vom Veterinärdienst die amtliche Tierärztin und begutachtete bei dieser Gelegenheit die Vögel und die Haltungsbedingungen erneut. Dabei machte sie hinsichtlich der Merkmalsausprägungen der Tiere ähnliche Feststellun- gen, wie bereits die früheren Kontrollen ergeben hatten. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 nahm A._____ Stellung zum "weite- ren Standort" der Wellensittichhaltung. Nach weiterer Korrespondenz stellte der Veterinärdienst A._____ am 17. Januar 2024 zusätzliche Akten sowie einen neuen geänderten Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zu. Der Entwurf enthielt u.a. konkretisierende Anordnungen zur Belastungsbe- urteilung (insbesondere Merkmalsausprägungen für Belastungskatego- rien 3 und 2), zur Pflege gewisser Tiere sowie zur Kennzeichnung. 2. 2.1. Am 29. Januar 2024 reichte A._____ eine Stellungnahme zum zweiten Ver- fügungsentwurf ein. Er beantragte, G._____ und H._____ (beides Mitarbei- terinnen des Veterinärdienstes) hätten in den Ausstand zu treten, die durch sie getätigten Verfahrenshandlungen seien aus dem Recht zu weisen und die erlangten Beweise seien für unverwertbar zu erklären. Eventualiter seien die Handlungen durch eine unbefangene Person zu wiederholen. In der Sache verlangte er, vom Erlass von Massnahmen sei abzusehen, eventualiter sei eine Neubeurteilung (Belastungsbeurteilung) vorzuneh- men. Die aufschiebende Wirkung sei in keinem Fall zu entziehen. 2.2. Der Veterinärdienst überwies das Ausstandsgesuch – einschliesslich einer Stellungnahme der Kantonstierärztin zum Ausstandsbegehren – an das DGS, Generalsekretariat, Rechtsdienst. Nach weiterer Korrespondenz wies das DGS, Generalsekretär, mit Entscheid vom 4. April 2024 das Aus- standsbegehren ab. 2.3. Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ und A._____, X._____zucht, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Urteil WBE.2024.164 vom 7. Oktober 2024 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob den Ent- scheid des DGS, Generalsekretariat, vom 4. April 2024 auf. Die Sache wurde an den Regierungsrat überwiesen, damit dieser über das Ausstands- -4- gesuch vom 29. Januar 2024 gegen G._____ und H._____ (beide DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst) entscheidet. 2.4. Der Regierungsrat fällte am 21. Mai 2025 folgenden Entscheid: 1. Die Ausstandsbegehren gegen G._____ und H._____ werden abgewie- sen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. B. 1. Gegen den am 24. Mai 2025 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben A._____ und A._____, X._____zucht, am 23. Juni 2025 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1 Es sei der Entscheid des Regierungsrates Nr. 2025-000550 vom 21. Mai 2025 aufzuheben. 2 Es sei dem Ausstandsgesuch vom 29. Januar 2024 gegen Frau G._____, _____ und Frau H._____, _____, beide Veterinärdienst des Kantons Aargau, stattzugeben. 2.a. Frau G._____ sei gestützt auf § 16 lit. e) Verwaltungsrechts- pflegegesetz ("VRPG") in den Ausstand zu treten. 2.b. Frau H._____ sei gestützt auf § 16 lit. e) VRPG in den Aus- stand zu treten. 2.c. Eventualiter seien die Verfahrenshandlungen von Frau G._____ und Frau H._____ durch eine unbefangene Person zu wiederholen. 3 Eventualiter seien folgende Beweise abzunehmen: 3.a. Anhörung (§ 21 VRPG) – A._____ (Beschwerdeführer 1) – A._____, X._____zucht (Beschwerdeführerin 2) 3.b. Partei- und Zeugenbefragung (§ 24 Abs. 1 lit. a)) 3.b.a) Parteibefragung – A._____ (Beschwerdeführer 1) – A., X._____zucht (Beschwerdeführerin 2) – G._____ – H._____ -5- 3.b.b) Zeugenbefragung – D._____ – F._____ – Dr. med. vet. C._____ – Amtstierärztin, Dr. J._____ – Amtstierarzt, Dr. K._____ – Amtstierärztin, Dr. L._____ – Amtstierärztin, Frau M._____ – O._____ 3.c. Urkunden beiziehen (§ 24 Abs. 1 lit. b)) – Abschriften der Telefon und Mobilkommunikation zwischen G._____ und dem Y._____park im November / Dezember 2023 sowie nach Stellen des Ausstandsbegehrens ab Januar 2024 – Abrechnung(en) Y._____park an Kanton ab November 2023 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich ge- schuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Veternärdienstes. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2025 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. 3. In der Replik vom 19. September 2025 wiederholten die Beschwerdeführer ihre Beschwerdebegehren. 4. Ebenso hielt der Rechtsdienst des Regierungsrats mit Eingabe vom 25. September 2025 an seinem Antrag fest, die Beschwerde sei kostenfäl- lig abzuweisen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- -6- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regie- rungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde daher zuständig. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vor- instanz eine Ausstandspflicht von G._____ und H._____ (beides Mitarbei- terinnen des DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Ver- fahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. BGE 140 I 326, Erw. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_909/2020 vom 8. März 2021, Erw. 4.2.1). Auch in Verfahren vor nicht- gerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein Anspruch auf Unpartei- lichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes Behör- denmitglied mitwirken darf (Urteil des Bundesgerichts 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021, Erw. 4.1). Zu den mitwirkenden Personen gehören auch solche, die lediglich an der Vorbereitung eines Geschäfts, z.B. beratend oder instruierend beteiligt sind (vgl. BGE 119 V 456, Erw. 5a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.177 vom 8. Oktober 2019, Erw. II/3.2). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV ein Behörden- mitglied zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Ge- sichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 144 I 234, Erw. 5.2; 140 I 240, Erw. 2.2; 137 I 227, Erw. 2.1). Massgebend ist, ob der Ausgang des Verfahrens aus Sicht der Beteiligten nicht mehr offen erscheint, weil eine unsachliche Beeinflussung der Ent- scheidung droht (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2024 vom 1. April 2025, Erw. 3.1; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 47 zu Art. 29). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht sowohl für Behördenmitglieder wie für Mitglieder -7- der Gerichte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. BGE 140 I 326, Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2025, Erw. 4.1). Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die betroffene Amtsperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan er- scheint (BGE 137 II 431, Erw. 5.2). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt aber nicht der gleich strenge Mass- stab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für unabhängige gerichtliche Behörden (vgl. BGE 137 II 431, Erw. 5.2; 125 I 209, Erw. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung haben nicht-gerichtliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der zu behandelnden Sache in persön- liches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amts- pflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen (Urteile des Bun- desgerichts 1C_263/2024 vom 11. September 2025, Erw. 3.2, 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021, Erw. 4.2 mit Hinweisen). 2.2. Auf kantonaler Ebene sind die Ausstandsgründe für das verwaltungsrecht- liche Verfahren in § 16 Abs. 1 VRPG geregelt bzw. konkretisiert. Danach darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer in der Sache ein per- sönliches Interesse hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist (lit. b), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c), Mitglied, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Behörde ist, deren Entscheid angefochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder Teil- entscheid am angefochtenen Entscheid beteiligt war (lit. d) und schliess- lich, wer aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. e). 3. 3.1. Gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführer prüfte die Vorinstanz einlässlich, ob ein Ausstandsgrund gemäss § 16 Abs. 1 VRPG vorliegt, d.h. ob bei objektiver Betrachtung auf Befangenheit von G._____ und H._____ zu schliessen ist. Da die in § 16 Abs. 1 lit. b–d VRPG konkretisierten Aus- standstatbestände bezüglich G._____ von vornherein nicht einschlägig sind, wurden sie nicht näher geprüft (siehe angefochtener Entscheid, S. 4). -8- Unter Bezugnahme zu § 16 Abs. 1 lit. a VRPG erörterte die Vorinstanz so- dann, dass G._____ auch kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Demnach liege auch dieser Ausstandsgrund nicht vor (angefochtener Entscheid, S. 4). Im Zentrum der vorinstanzlichen Beurteilung stand, ob G._____ im Sinne von § 16 Abs. 1 lit. e VRPG "aus anderen Gründen" befangen sein könnte, was die Vorinstanz im Ergebnis verneinte. Eine Beziehungsnähe von G._____ zu den Mitarbeitern des Y._____parks, welche von der Intensität her auf eine Befangenheit schliessen liesse, konnte die Vorinstanz nicht erkennen. Auch gebe es keine Hinweise, dass G._____ oder eine andere Person des Veterinärdienstes den Besuch der Mitarbeiter des Y._____parks bei A._____ am 30. November 2023 veranlasst hätte. Der Veterinärdienst stelle solches denn auch in Abrede und bestätige, dass über die Anzeige (durch die Mitarbeiter des Y._____parks) hinaus keine weitere Korrespondenz mit den Mitarbeitern des Y._____parks stattgefun- den habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Richtigkeit der Aussagen des Veterinärdienstes zu zweifeln sei (angefochtener Ent- scheid, S. 5 f.). Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren rüge, G._____ habe verschiedene Verfahrensfehler begangen (u.a. Umgang mit der er- wähnten Anzeige, Aktenführung sowie verschiedene Verfehlungen im Zu- sammenhang mit der durchgeführten Tierschutzkontrolle), welche insbe- sondere in Kumulation dazu führten, dass sie das Verfahren nicht mehr unbefangen führen könne, könne dies ebenfalls nicht bestätigt werden. Es lägen keine Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit und die Ge- fahr der Voreingenommenheit von G._____ im Tierschutzverfahren zu be- gründen vermöchten. In Bezug auf G._____ sei das Ausstandsbegehren abzuweisen (angefochtener Entscheid, S. 5 ff.). Bezogen auf H._____ konnte die Vorinstanz ebenfalls keine Befangenheit erkennen. Der Beschwerdeführer bringe vor, H._____ scheine die Metho- den von Frau G._____ zu unterstützen bzw. hindere sie zumindest nicht daran. Da bei G._____ jedoch kein Ausstandsgrund vorliege und der Be- schwerdeführer bezüglich H._____ keine zusätzlichen Gegebenheiten nenne, welche zum Vorliegen eines Ausstandsgrunds führen würden, sei das Vorliegen eines solchen auch bezüglich H._____ zu verneinen. Daran ändere auch nichts, dass H._____ im Verwaltungsgerichtsverfahren das Fristerstreckungsgesuch und das Gesuch um Akteneinsicht als Verfah- rensverzögerung bezeichnet habe, während welcher der Beschwerdefüh- rer weitere Vögel vermehre, deren Zucht im Widerspruch zu Art. 10 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) stehe. Zum Zeitpunkt dieser Äusserung habe der Beschwerdeführer bereits die Mög- lichkeit gehabt, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, wo- von er Gebrauch gemacht habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 f.). -9- 3.2. Die Beschwerdeführer rügen unter dem Titel "Beschwerdegründe" zu- nächst einen "falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt" (Beschwerde, S. 15 ff.) und machen anschliessend eine "falsche Rechtsanwendung" gel- tend (Beschwerde, S. 20 ff.). 4. Einzugehen ist zunächst auf die von den Beschwerdeführern unter dem Titel "falscher bzw. unvollständiger Sachverhalt" vorgebrachten Rügen. 4.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Be- urteilung von Dr. med. vet. C._____ nicht erwähnt, dass dieser den Be- stand der Vögel der Beschwerdeführer in die Belastungskategorie 1 einge- ordnet habe (vgl. Beschwerde, S. 15). Dies mag zwar zutreffen, für die vor- liegende Beurteilung – es geht einzig um das Ausstandsgesuch – ist dies jedoch nicht von Bedeutung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht be- troffen. 4.2. 4.2.1. Weiter rügen die Beschwerdeführer, es sei nach wie vor anzunehmen, dass es nach der E-Mail- und WhatsApp-Kommunikation vom 13. Dezember 2023 einen weiteren Austausch zwischen G._____ und den Exponenten des Y._____parks gegeben habe. Sie schliessen dies aus einem Satz in der Stellungnahme der Kantonstierärztin ("D._____ und F._____ haben un- seres Wissens ihre Identität anlässlich des Besuches gegenüber A._____ nicht verheimlicht") sowie aus der der jahrelangen Zusammenarbeit zwi- schen dem Y._____park und dem Veterinärdienst. Der Sachverhalt sei diesbezüglich nach wie vor nicht abschliessend erstellt (vgl. Beschwerde, S. 16 f.). 4.2.2. Der von den Beschwerdeführern zitierte Satz der Kantonstierärztin ist aus dem Zusammenhang gerissen. H._____ vom Veterinärdienst erläuterte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 22. De- zember 2023, über die Meldung (vom 13. Dezember 2023) hinaus gebe es keine weitere Korrespondenz oder allfällige Mandatierungen mit dem Mel- der (Akten, act. 92, 306). In der Stellungnahme vom 13. Februar 2024 be- stätigte die Kantonstierärztin (N._____) nochmals, der Veterinärdienst habe mit dem Besuch von D._____ und F._____ vom 30. November 2023 beim Beschwerdeführer 1 nichts zu tun gehabt, der Besuch sei nicht im Auftrag des Veterinärdienstes erfolgt. Der Veterinärdienst habe weder D._____ noch F._____ betreffend den Fall A._____ kontaktiert oder in ir- gendeiner Form informiert. Das Amtsgeheimnis sei jederzeit gewahrt wor- den und werde jederzeit gewahrt. Es sei ein Zufall, dass D._____ und - 10 - F._____ am 30. November 2023 – während des bereits hängigen Verwal- tungsverfahrens – beim Beschwerdeführer 1 vorbeigegangen seien; die Gründe dafür seien dem Veterinärdienst nicht bekannt. Der Veterinärdienst habe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 zudem zu keinem Zeitpunkt et- was verheimlicht, auch nicht betreffend die Umstände des Besuchs vom 30. November 2023 durch D._____ und F._____ oder ihre Urheberschaft des Berichts. Der Veterinärdienst gehe davon aus, dass sich der Beschwer- deführer 1 an die Besucher vom 30. November 2023 ohne weiteres erin- nere (vgl. Akten, act. 108). Der von den Beschwerdeführern zitierte Satz der Kantonstierärztin, welcher im Anschluss an diese Ausführungen folgte, muss vor diesem Hintergrund und in diesem Kontext gesehen und verstan- den werden. Aus ihm lässt sich somit nicht ableiten, dass der Veterinär- dienst über konspiratives Zusatzwissen oder ähnliches verfügt hätte, son- dern er ist so zu verstehen, dass die Mitarbeiter des Veterinärdienstes auf- grund ihres Wissens – d.h. der Meldung vom 13. Dezember 2023 (siehe Akten, act. 49, 99 ff. [namentlich act. 101], 302) – keine Anhaltspunkte hat- ten, dass D._____ und F._____ ihre Identität anlässlich des Besuchs ge- genüber dem Beschwerdeführer 1 verheimlicht hätten. Unter Berücksichti- gung des Gesamtzusammenhangs lässt sich aus der verwendeten Formu- lierung ("unseres Wissens") nichts zugunsten der Beschwerdeführer ablei- ten. Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach auch aufgrund der jahrelan- gen Zusammenarbeit (bei der Betreuung beschlagnahmter und herrenloser Vögel) und dem kollegialen Umgang zwischen den Mitarbeitern des Y._____parks und denjenigen des Veterinärdienstes (siehe angefochtener Entscheid, S. 5) davon ausgegangen werden müsse, dass nach dem 13. Dezember 2023 ein weiterer Austausch stattgefunden habe, ist sodann eine reine Spekulation. Dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Vete- rinärdienst stellt – wie vorne dargelegt – zudem ausdrücklich in Abrede, dass gegenüber den Beschwerdeführern irgendetwas verheimlicht worden wäre, d.h. es beispielsweise zu einem Kommunikationsaustausch gekom- men wäre, von dem die Beschwerdeführer nichts wissen. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführer rügen ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Die eine Seite – Y._____park – benötige Geld, um den Y._____park zu betreiben. Die andere Seite – Veterinärdienst – benötige Informationen (wobei irrelevant scheine, wie sie beschafft worden und ob sie zutreffend seien), um ihren Job zu machen, weil sich die Tiere – gemäss vorinstanzli- chem Entscheid – nicht selbst gegen schlechte Haltungsbedingungen zur Wehr setzen könnten. Es ergebe sich damit eine Beziehungsnähe, bei der Objektivität und "Governance" mutmasslich auf beiden Seiten zu kurz kä- men. Eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Konstellation unter- bleibe im angefochtenen Entscheid. Ebenso sei im angefochtenen Ent- - 11 - scheid unterblieben, die fehlende Objektivität von G._____ in Anbetracht der offensichtlich überzogenen Anschuldigungen im Bericht des Y._____parks zu analysieren. Sollte eine ausstandsbegründende Bezie- hungsnähe im Übrigen verneint werden, wäre zumindest der Auffangtatbe- stand von § 16 Abs. 1 lit. c VRPG wegen fehlender Objektivität und damit Befangenheit gegeben (vgl. Beschwerde, S. 17 ff.). 4.3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zum angeblichen "gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis" erscheinen überzogen. Die Vorinstanz wies kor- rekt darauf hin, dass die Zahlungen, welche dem Y._____park durch den Kanton gestützt auf Leistungsverträge für die Übernahme und Betreuung von Vögeln aus Tierschutzfällen in wechselndem Mass ausgerichtet wer- den (zu den jährlichen Beträgen siehe Akten, act. 341), kein Indiz dafür sind, dass die Mitarbeiter des Y._____park zum Besuch des Beschwerde- führers 1 veranlasst worden wären (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6). Zum anderen hielt sie zutreffend fest, dass Anzeigen Dritter für den Veteri- närdienst ein wichtiges Informationsmittel sind, insbesondere weil sich Tiere nicht selbst gegen schlechte Haltungsbedingungen zur Wehr setzen können (angefochtener Entscheid, S. 7 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat sich mit der "Konstellation" somit sehr wohl befasst; es besteht kein Grund, ihr diesbezüglich etwas vorzuwerfen. Ein von der Vorinstanz falsch oder unvollständig ermittelter Sachverhalt kann diesbezüglich nicht erkannt wer- den. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, die Vorinstanz habe die "fehlende Objektivität von G._____ in Anbetracht der offensichtlich überzogenen An- schuldigungen im Bericht des Y._____parks" nicht analysiert, ist schwer verständlich, was sie damit sagen wollen. Anhaltspunkte, dass G._____ unreflektiert und unkritisch auf den Bericht des Y._____parks abgestellt hätte, bestehen jedenfalls nicht. Vielmehr hat sie sich (im bereits hängigen Tierschutzverfahren) anlässlich der Kontrolle vom 20. Dezember 2023 ein eigenes Bild vor Ort gemacht (siehe Kontrollbericht vom 20. Dezember 2023 [Akten, act. 93 ff.]). Eine fehlende Objektivität von G._____ kann in- sofern nicht erkannt werden. Die Kantonstierärztin bestätigte im Übrigen, dass der Inhalt des Berichts des Y._____parks keinen Einfluss auf den Ent- scheid des Veterinärdienstes habe (vgl. Akten, act. 107 f.). Weshalb an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln wäre, ist nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführer messen dem Bericht des Y._____parks offenkundig ein Gewicht und einen Einfluss zu, den dieser nie hatte und nicht hat. Die Sach- verhaltsfeststellung der Vorinstanz erscheint auch in dieser Hinsicht weder falsch noch unvollständig. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass – sofern eine ausstandbegrün- dende Beziehungsnähe wegen gegenseitiger Abhängigkeit verneint würde – zumindest der Auffangtatbestand von § 16 Abs. 1 lit c VRPG wegen feh- - 12 - lender Objektivität erfüllt wäre. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. c VRPG darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war. Weshalb bei G._____ oder H._____ dieser Tatbestand erfüllt sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. 4.4. 4.4.1. Die Beschwerdeführer rügen die "Synergien" zwischen Exportkontrolle und Tierschutzverfahren, wobei sie zur Begründung ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Vorbringen wiederholen bzw. auf diese verweisen (siehe Be- schwerde, S. 19). 4.4.2. Die Vorinstanz legte unter Bezugnahme auf die Akten korrekt dar, dass die Exportkontrolle und die Tierschutzkontrolle nach Angaben des Veterinär- dienstes aus verfahrensökonomischen Gründen "zusammengelegt" wor- den seien – namentlich um Synergien zu nutzen und sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 für die unangemeldete Tierschutzkontrolle tat- sächlich angetroffen werde. Der Veterinärdienst habe am 20. Dezember 2023 die amtliche Tierärztin im Rahmen der Exportkontrolle begleitet und die Vögel und die Haltungsbedingungen begutachtet. Auch sei das Ergeb- nis der Exportkontrolle im Kontrollbericht der Tierschutzkontrolle aufge- nommen worden. Eine gewisse Überlappung der Verfahren anlässlich der Kontrollen vom 20. Dezember 2023 sei zwar nicht von der Hand zu weisen. Dennoch gehe aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 hervor, dass diesem bewusst gewesen sei, dass die Abklärungen durch G._____ nicht mehr zur Exportkontrolle gehört hätten. Auch hätte es dem Veterinär- dienst bei getrennter Durchführung der Kontrollen freigestanden, das Er- gebnis der Exportkontrolle im Rahmen des Tierschutzverfahrens als Be- weis heranzuziehen. Deshalb sei nicht erkennbar, inwiefern dem Be- schwerdeführer 1 ein konkreter Nachteil durch die dicht aufeinanderfol- gende Durchführung der Kontrollen erwachsen sein solle. Selbst wenn diesbezüglich jedoch von einem Verfahrensfehler auszugehen wäre, würde dieser jedenfalls nicht schwer wiegen. Worin schliesslich die vom Be- schwerdeführer 1 gerügte überraschende Rechtsanwendung bestehen solle, sei nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid, S. 9 mit Verweisen). Die Beschwerdeführer setzen sich mit den einlässlichen und differenzierten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Inwiefern die Ausführungen falsch sein sollen, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, es sei nicht analysiert worden, was für die jeweiligen beiden Verfahren die formellen und materiellen Voraussetzungen gewesen und was die Folgen der "Ver- mischung" gewesen wären (Beschwerde, S. 19), legen sie mit keinem Wort dar, inwiefern in den beiden Verfahren denn Fehler begangen worden sein sollen bzw. den Beschwerdeführern aufgrund der der dicht aufeinanderfol- - 13 - genden Kontrollen irgendein ein Nachteil entstanden wäre. Der Vorinstanz lässt sich auch in dieser Hinsicht kein Vorwurf machen. 5. Zu prüfen sind sodann die von den Beschwerdeführern unter dem Titel "Falsche Rechtsanwendung" geltend gemachten Rügen. 5.1. 5.1.1. Die Beschwerdeführer beanstanden, sie hätten sich bis dato nicht zu den Stellungnahmen betreffend Beziehungsnähe von G._____ und H._____ zu D._____ bzw. F._____ äussern können, weil solche Stellungnahmen nicht aktenkundig seien. Wohl hätten aber die Kantonstierärztin und die Vor- instanz über gewisse Informationen verfügt, welche nicht aktenkundig vor- lägen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Beschwer- de, S. 20). 5.1.2. Dass die Vorinstanz über "gewisse Informationen" verfügte, welche nicht aktenkundig sind, wird von dieser bestritten (Beschwerdeantwort Rechts- dienst Regierungsrat, S. 2) und ist durch nichts untermauert. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, wonach die Kantonstierärztin (als Leiterin des Ve- terinärdienstes) Informationen verschleiert oder verheimlicht hätte. Sie äus- serte sich in der Stellungnahme vom 13. Februar 2024 einlässlich zu den gegen die beiden Mitarbeiterinnen des Veterinärdienstes (G._____ und H._____) gestellten Ausstandsgesuchen (siehe bereits vorne Erw. II/4.2; Akten, act. 108). H._____ hatte der Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- rer im Übrigen bereits zuvor – mit E-Mail vom 22. Dezember 2023 – mitge- teilt, dass es über die Meldung (vom 13. Dezember 2023) hinaus keine wei- tere Korrespondenz oder allfällige Mandatierungen mit dem Melder gebe (siehe vorne Erw. II/4.2; Akten, act. 92, 306). Die anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer hatten sowohl von der Stellungnahme vom 13. Februar 2024 als auch von der E-Mail vom 22. Dezember 2023 Kenntnis und konn- ten sich dazu äussern. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Indizien, wonach weitere "Stellungnahmen" existieren würden, welche zu Unrecht nicht bei den Akten lägen, bestehen im Übrigen nicht. 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, im angefochtenen Entscheid werde mit keinem Wort darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführer "nicht den Beweis, sondern die Glaubhaftmachung der ausstandsbegründenden Tat- sachen erbringen" müssten. Die Beschwerdeführer hätten im Verlaufe der Verfahren zahlreiche Beweise beantragt und offeriert. Die Vorinstanz habe ein reines Dokumentenverfahren geführt und die anderen Beweismittel - 14 - nicht beachtet. Die Zufälle, die nicht nachvollziehbaren Anhaltspunkte und die nach wie vor offenen Fragen liessen sich indes nicht anhand der Akten beurteilen. Der Sachverhalt müsse von Amtes wegen festgestellt werden. Die Frage, ob das Verhalten von Kantonsangestellten und Dritter, mit de- nen man offenbar seit Jahren regelmässig zusammenarbeite, gesetzes- konform sei, sei nicht nur im Interesse der Beschwerdeführer, sondern müsste auch im öffentlichen Interesse und insbesondere im Lichte der di- versen offenen Punkte validiert, abgeklärt und sichergestellt werden. Es sei augenfällig, dass die Vorinstanz immer nur die für die mit dem Ausstands- begehren konfrontierten G._____ und H._____ günstigere Position vertrete und den Beschwerdeführern damit die Beweiserbringung verwehre. Zudem sei die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung unzutreffend vorgegangen, in- dem sie jedes Vorbringen der Beschwerdeführer für sich gewürdigt und ab- getan habe. Sie wäre gehalten gewesen, ob der Summe aller beanstande- ten Verhaltensweisen zu prüfen, ob diese objektiv den Anschein der Befan- genheit erwecke, was vorliegend zweifelsohne der Fall sei (vgl. Be- schwerde, S. 20 ff., siehe auch S. 25 f.; ferner: Replik, S. 7 ff.). 5.2.2. 5.2.2.1. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie müssten die ausstandsbe- gründenden Tatsachen nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen, worauf die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen sei, trifft die damit vor- geworfene Gehörsverletzung nicht zu. Die Vorinstanz hielt – unter Bezug- nahme zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung – fest, der Befangenheits- anschein sei durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft darzulegen. Ebenso wies sie aber auch zutreffend darauf hin, dass Ableh- nungs- und Ausstandbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, im Interesse einer beförderli- chen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen sind (angefochtener Ent- scheid, S. 3; BGE 137 II 431, Erw. 5.2; zur andernorts vorgebrachten Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Beweismass verletzt, siehe hinten Erw. II/5.5). 5.2.2.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Untersuchungsgrundsatz und rügen, die Vorinstanz habe ein reines "Dokumentenverfahren" geführt und die von ihnen beantragten und offerierten Beweise zu Unrecht nicht abge- nommen. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG haben die Behörden den Sachver- halt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchungen anzustellen. Die Be- hörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäs- sem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich hält (vgl. § 24 Abs. 1 VRPG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich u.a. das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig - 15 - angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisun- tauglich sind (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.7 vom 25. Mai 2021, Erw. II/3.2, WBE.2020.74 vom 15. Juli 2020, Erw. II/1.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch vor, wenn eine Be- hörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf- grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534, Erw. 2.5.1; 144 II 427 Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). Die Vorinstanz führte aus, sämtliche für die Beurteilung des Falles notwen- digen Gegebenheiten ergäben sich aus den Akten. Die Parteien hätten zu- dem ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern, womit eine zusätzliche Parteibefragung entbehrlich sei. Aufgrund der klaren Be- weislage könne in antizipierter Beweiswürdigung auf die von den Be- schwerdeführern beantragten, zusätzlich einzuholenden Beweise verzich- tet werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11). Dass für die Beurteilung des gegen G._____ und H._____ gestellten Ausstandsgesuchs weitere Be- weise notwendig wären, ist in der Tat nicht ersichtlich. Wie schon mehrfach ausgeführt, legte H._____ der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer be- reits mit E-Mail vom 22. Dezember 2023 dar, dass es über die Meldung (vom 13. Dezember 2023) hinaus keine weitere Korrespondenz oder allfäl- lige Mandatierungen mit dem Melder gebe (vgl. Akten, act. 92, 306). Die Kantonstierärztin bestätigte in der Stellungnahme vom 13. Februar 2024 sodann erneut, der Veterinärdienst habe mit dem Besuch von D._____ und F._____ vom 30. November 2023 beim Beschwerdeführer 1 nichts zu tun gehabt, der Besuch sei nicht im Auftrag des Veterinärdienstes erfolgt. Der Veterinärdienst habe weder D._____ noch F._____ betreffend den Fall A._____ kontaktiert oder in irgendeiner Form informiert. Das Amtsgeheim- nis sei jederzeit gewahrt worden und werde jederzeit gewahrt. Der Veteri- närdienst habe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 zudem zu keinem Zeitpunkt etwas verheimlicht, auch nicht betreffend die Umstände des Be- suchs vom 30. November 2023 durch D._____ und F._____ oder ihre Ur- heberschaft des Berichts (vgl. oben Erw. II/4.2.2; Akten, act. 108). Die dar- gelegten Ausführungen sind klar und unmissverständlich, es ist zudem kein Grund ersichtlich, weshalb an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln wäre. Im Weiteren gibt es auch keine Hinweise, dass zwischen dem Vete- rinärdienst bzw. G._____ und H._____ einerseits und den Mitarbeitern des Y._____parks (D._____ und F._____) andererseits eine spezielle Bezie- hungsnähe bestünde, welche über das Berufliche hinausginge und/oder im Hinblick auf eine mögliche Befangenheit problematisch sein könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen und Schlüsse der Vorinstanz (angefochte- ner Entscheid, S. 5 f.) sind vollumfänglich richtig und geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Im Übrigen bestehen auch keine Indizien, dass ein "ge- - 16 - genseitiges Abhängigkeitsverhältnis" zwischen dem Y._____park und dem Veterinärdienst resp. dem Kanton besteht, welches auf Befangenheit schliessen liesse (siehe bereits Erw. II/4.3.2; angefochtener Entscheid, S. 6 und 7). Die Beschwerdeführer hatten im Übrigen ausreichend Gele- genheit, sich in ihren Eingaben zur Sache zu äussern. Bei einer Gesamt- betrachtung lässt sich mit der Vorinstanz festhalten, dass die Beweislage hinreichend klar ist bzw. kein Anlass für weitere Sachverhaltsabklärungen besteht; der für den (Ausstands-)Entscheid wesentliche Sachverhalt lässt sich den Akten entnehmen. Von einer Abnahme weiterer Beweismittel wä- ren keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Am Beweisergebnis würde sich mithin nichts ändern. Dass die Vorinstanz auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichtet hat, ist somit nicht zu beanstanden. Aus denselben Gründen kann auch das Verwaltungsgericht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten. 5.2.2.3. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz sei bei der Beweiswür- digung falsch vorgegangen, indem sie jedes Vorbringen des Beschwerde- führers für sich gewürdigt und abgetan habe. Sie wäre gehalten gewesen, ob der Summe aller beanstandeten Verhaltensweisen zu prüfen, ob diese objektiv den Anschein von Befangenheit erwecke (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2020 vom 18. August 2020, Erw. 4.7). Dies- bezüglich gilt allerdings festzuhalten, dass das Bundesgericht im referen- zierten Urteil ebenfalls zunächst die einzelnen Vorwürfe beurteilte. An- schliessend hielt es in Erw. 4.7 (zusammenfassend) fest, dass insgesamt mehrere vom Beschwerdeführer erhobene Vorwürfe nicht unbegründet seien. Ob diese einzelnen Verhaltensweisen derart schwer wiegen würden, dass sie jeweils für sich allein als krasses Fehlverhalten einen Ausstands- grund schafften, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls erwecke die Sum- me aller zu beanstandenden Verhaltensweisen objektiv den Anschein von Befangenheit. Die Vorinstanz prüfte demnach zu Recht zunächst die einzelnen Vorwürfe bzw. Vorbringen, welche die Beschwerdeführer für ihre Behauptung anführ- ten, G._____ (oder eine andere Mitarbeiterin des Veterinärdienstes) habe die Mitarbeiter des Y._____parks zu ihrem Besuch vom 30. November 2023 angestiftet. Im Rahmen dieser Beurteilung konnte die Vorinstanz je- doch keine Anhaltspunkte erkennen, die bei objektiver Betrachtung auf Be- fangenheit schliessen liessen. Nebst den konkret gerügten Punkte führten auch die übrigen – z.T. sehr pauschalen – Behauptungen der Beschwer- deführer weder einzeln noch in Kombination zur Annahme, G._____ oder eine andere Mitarbeiterin des Veterinärdienstes hätte den Besuch der Mit- arbeiter des Y._____parks veranlasst (siehe angefochtener Entscheid, S. 5 f.). Kein anderes Ergebnis ergaben die übrigen Vorwürfe der Be- schwerdeführer. Die von ihnen behaupteten Verfahrensfehler, welche - 17 - G._____ bzw. der Veterniärdienst begangen haben sollen, erwiesen sich alle als unbegründet (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6 ff.). Nichts ande- res gilt hinsichtlich der Vorbringen gegenüber H._____; auch diese erwie- sen sich als nicht stichhaltig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Da die erhobenen Vorwürfe von der Vorinstanz allesamt als unbegründet beurteilt wurden (d.h. keine zu beanstandenden Verhaltensweisen festge- stellt werden konnten), bestand auch keine Grundlage, dass die "Summe aller zu beanstandenden Verhaltensweisen" objektiv den Anschein von Be- fangenheit erwecken könnte. Die Situation war mithin eine andere als im referenzierten Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2020 vom 18. August 2020, Erw. 4.7. Der Vorinstanz lässt sich bezüglich ihres Vorgehens bei der Beweiswürdigung kein Vorwurf machen. 5.3. Die Beschwerdeführer beanstanden, die von ihnen beantragte Edition des Telefon- und Handyverkehrs zwischen G._____ und D._____ bzw. F._____ sei von der Vorinstanz zu Unrecht weder adressiert noch thematisiert wor- den, geschweige denn sei die Edition der entsprechend beantragten Daten veranlasst worden (Beschwerde, S. 23). Diesbezüglich trifft zu, dass sei- tens der Beschwerdeführer am 31. März 2024 die Edition des Telefon- und Handyverkehrs zwischen G._____ und D._____ bzw. F._____ beantragt wurde (vgl. Akten, act. 322, 332 f.). Die Vorinstanz verzichtete darauf in an- tizipierter Beweiswürdigung (angefochtener Entscheid, S. 11, wo ausdrück- lich auch der "Telefon- und Handyverkehr zwischen G._____ und den Mit- arbeitenden des Y._____parks" aufgeführt ist). Von einer fehlenden Be- gründung im angefochtenen Entscheid kann daher keine Rede sein. Auch inhaltlich ist, wie in Erw. II/5.2.2.2 dargelegt, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die beantragte Edition verzichtet hat. 5.4. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, der Y._____park sei für den Veterinärdienst offenbar eine wichtige Informationsquelle, die Vor- gehensweise und die Art der Beweismittelbeschaffung (mutmasslich straf- rechtlich inkriminierend) durch den Y._____park sei jedoch nicht analysiert bzw. qualifiziert worden (vgl. Beschwerde, S. 23 f.). Die Vorwürfe an die Vorinstanz und den Veterinärdienst erscheinen auch in diesem Punkt über- zogen. Reicht eine Person oder Organisation – wie hier der Y._____park – eine Anzeige ein, hat der Veterinärdienst dieser nachzugehen und die Ver- hältnisse selber zu überprüfen. Der Veterinärdienst hat dies auch im vorlie- genden Fall getan, indem er sich (im ohnehin bereits hängigen Tierschutz- verfahren) anlässlich der Kontrolle vom 20. Dezember 2023 selber ein Bild vor Ort machte. Dass G._____ unreflektiert und unkritisch einfach auf den Bericht des Y._____parks vom 13. Dezember 2023 abgestellt hätte, ist – wie vorne schon dargelegt – nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer verlangen, es müsse die Vorgehensweise des Y._____parks "analysiert - 18 - bzw. qualifiziert" werden, gehen sie im Übrigen fehl, da der Veterinärdienst die Verhältnisse, bezüglich der die Meldung einging, selber zu prüfen hat. Die Beschwerdeführer messen dem Bericht des Y._____parks (vom 13. Dezember 2023) auch hier ein Gewicht und einen Einfluss zu, den er nie hatte und nicht hat (siehe zum Ganzen bereits Erw. II/4.3.2). Die Beschwerdeführer machen schliesslich Ausführungen zum Inhalt des "Verfügungsentwurfs II" und behaupten, die darin vorgesehene verhaltens- psychologische Beurteilung sämtlicher 500 Vögel sei logistisch beinahe un- möglich und würde sich finanziell derart negativ auswirken, dass die Zucht eingestellt werden müsste. Der Beschwerdeführer 1 habe ein virulentes In- teresse an der Klärung der Situation. Es seien nicht nur die öffentlichen, sondern auch die privaten Interessen abzuklären, d.h. es seien auch im Interesse der Beschwerdeführer günstige Tatsachen von Amtes wegen zu klären (vgl. Beschwerde, S. 24). Diese Ausführungen verfangen so nicht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit angedachten (Tierschutz-) Massnahmen inhaltlich offenbar nicht einverstanden sind, ist selbstredend kein Grund, dass deswegen Beweise abgenommen werden müssten, wel- che für die Beurteilung des hier umstrittenen Ausstands nicht relevant sind oder auf die (willkürfrei) in vorweggenommener Beweiswürdigung verzich- tet werden kann. 5.5. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe das angewandte Be- weismass verletzt, indem sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung in unzulässiger Weise auf das Beweismass des vollen Beweises erhöht habe (vgl. Beschwerde, S. 26 f.). Dieser Einwand trifft nicht zu. Die Vor- instanz prüfte die Vorhalte und Vorwürfe der Beschwerdeführer objektiv und differenziert, unter Einbezug der gesamten Akten. Dass sie die Vor- bringen anders als die Beschwerdeführer beurteilte und einordnete, bedeu- tet nicht, dass sie ein erhöhtes Beweismass angewandt hätte. Solches ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Vor- instanz zum Schluss gelangte, die für die Beurteilung des Falles notwendi- gen Gegebenheiten ergäben sich aus den Akten, weshalb keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich seien, ableiten, die Vorinstanz hätte damit das Beweismass erhöht und verlange anstatt blosse Glaubhaftmachung den vollen Beweis. Ein derartiger Zusammenhang besteht nicht. Die Vor- instanz hielt an keiner Stelle fest, sie verlange den vollen Beweis, im Ge- genteil erörterte sie korrekt, dass der Anschein der Befangenheit durch ob- jektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft darzulegen ist. Ebenso zutreffend hielt sie aber auch fest, dass Ablehnungs- und Ausstandbegeh- ren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruie- rend mitwirken, im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leicht- hin gutzuheissen sind (siehe Erw. II/5.2.2.1). - 19 - 5.6. Soweit die Beschwerdeführer unter dem Titel "Kombination mehrerer Ver- fehlungen muss automatisch zum Ausstand führen" abermals das angebli- che Vorgehen von G._____ mit dem Y._____park, das Vermischen zweier Verfahren (Exportkontrolle, Tierschutzverfahren) und die Kombination mehrerer Fehler aufgreifen, kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (siehe namentlich Erw. II/4.2, 4.3 und 4.4 sowie 5.2.2.3). 6. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerdegründe verfan- gen somit nicht. Die zahlreichen Mutmassungen, Spekulationen und Ver- dächtigungen gebieten weder zusätzliche Sachverhaltsabklärungen noch eine andere rechtliche Würdigung. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreterin) den Regierungsrat Mitteilung an: das Departement Gesundheit und Soziales, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst - 20 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid über den Ausstand kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten so- wie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden (Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Dieser Entscheid kann später nicht mehr an- gefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 17. November 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Wildi