2. 2.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 750.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 2.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'600.00, sind vom Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 1'300.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)