H.), sondern auch mangels anwaltlicher Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung zu (vgl. § 29 Abs. 1 VRPG). Aufgrund dieser Verrechnungspraxis sind die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Parteikosten ebenfalls nicht ersatzfähig. Das Verwaltungsgericht erkennt: