2. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem der Beschwerdeführer lediglich zur Hälfte obsiegt, steht ihm nicht nur aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (siehe dazu AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1 m.w.H.), sondern auch mangels anwaltlicher Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung zu (vgl. § 29 Abs. 1 VRPG).