Dementsprechend kann er höchstens als zur Hälfte obsiegend betrachtet werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.26 vom 19. April 2017, Erw. III/2). Infolgedessen sind die vorinstanzlichen und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte zu überbinden, während der Kanton die restlichen Verfahrenskosten trägt.