haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der vorinstanzliche Entscheid wird antragsgemäss aufgehoben, wobei offen ist, ob das Strassenverkehrsamt nach Vorliegen des neuen verkehrsmedizinischen Gutachtens einen definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises anordnen wird. In dieser Hinsicht ist der Verfahrensausgang zwar noch offen. Allerdings bleibt der Führerausweis des Beschwerdeführers entgegen seinem Antrag bis dahin vorsorglich entzogen. Zudem ist auf mehrere seiner Anträge nicht einzutreten. Dementsprechend kann er höchstens als zur Hälfte obsiegend betrachtet werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.26 vom 19. April 2017, Erw.