III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten – die vorliegend auch den Zwischenentscheid vom 22. Juli 2025 abzudecken haben – in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden - 26 -