Da der angefochtene Entscheid vom 10. April 2025 und damit die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Januar 2025 mangels Vorliegens eines schlüssigen verkehrsmedizinischen Gutachtens ohnehin aufzuheben sind, kommt den beschriebenen verfahrensrechtlichen Unzulänglichkeiten hier allerdings keine eigenständige Bedeutung zu.