Dazu zählt insbesondere auch die Verpflichtung zum Einhalten und Nachweis einer Abstinenz gemäss gutachterlicher Empfehlung. Die Festlegung derartiger Bedingungen kann nicht im Ermessen der künftigen Begutachtungsstelle liegen, worauf die Auffassung des Strassenverkehrsamts jedoch faktisch hinauslaufen würde (vgl. die erwähnte Korrespondenz gemäss Beschwerdebeilage 16).