Dies zeigt sich hier insbesondere darin, dass es das Strassenverkehrsamt faktisch der Begutachtungsstelle überlassen will, "weitere Voraussetzungen für eine Begutachtung" zu definieren (E-Mail des Strassenverkehrsamts vom 3. Juni 2025 [Beschwerdebeilage 16]). Es ist jedoch Aufgabe der Administrativbehörde, im Rahmen des definitiven Sicherungsentzugs jene Bedingungen hoheitlich anzuordnen, die für die Wiedererlangung des Führerausweises erfüllt sein müssen. Dazu zählt insbesondere auch die Verpflichtung zum Einhalten und Nachweis einer Abstinenz gemäss gutachterlicher Empfehlung.