Die Haltung des Strassenverkehrsamts, wonach im vorliegenden Fall keine Urinproben oder Haaranalysen hoheitlich angeordnet worden seien (vgl. E-Mail des Strassenverkehrsamts vom 3. Juni 2025 [Beschwerdebeilage 16]), schafft verfahrensrechtliche Unklarheiten, die dem Beschwerdeführer nicht nur die Beschreitung des Rechtswegs, sondern auch die Wiedererlangung des Führerausweises erschweren. Dies zeigt sich hier insbesondere darin, dass es das Strassenverkehrsamt faktisch der Begutachtungsstelle überlassen will, "weitere Voraussetzungen für eine Begutachtung" zu definieren (E-Mail des Strassenverkehrsamts vom 3. Juni 2025 [Beschwerdebeilage 16]).