Es erstaunt vor diesem Hintergrund nicht, dass nicht nur für den Beschwerdeführer nicht klar erkennbar war, welche Voraussetzungen er nun hätte erfüllen müssen, um den Führerausweis wiederzuerlangen (vgl. die in diesem Zusammenhang zwischen ihm, dem Kantonsspital Q._____ und dem Strassenverkehrsamt geführte Korrespondenz [Beschwerdebeilage 16]). Selbst für die Vorinstanz blieb unklar, ob das Strassenverkehrs- - 25 - amt dem Beschwerdeführer die Einhaltung und den Nachweis eines sozialverträglichen Alkoholkonsums sowie einer Betäubungsmittelabstinenz auferlegen wollte (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.5).