Das Strassenverkehrsamt unterscheidet darin nämlich ohne Not zwischen Wiedererteilungsbedingungen auf der einen und Bedingungen, welche vor einer Neubeurteilung erfüllt sein müssen, auf der anderen Seite mit der Konsequenz, dass es erstere explizit im Dispositiv verfügt und es auf letztere lediglich in der Begründung hinweist. Es erstaunt vor diesem Hintergrund nicht, dass nicht nur für den Beschwerdeführer nicht klar erkennbar war, welche Voraussetzungen er nun hätte erfüllen müssen, um den Führerausweis wiederzuerlangen (vgl. die in diesem Zusammenhang zwischen ihm, dem Kantonsspital Q._____ und dem Strassenverkehrsamt geführte Korrespondenz [Beschwerdebeilage 16]).