Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Januar 2025 vermag Art. 31 VZV nicht durchwegs gerecht zu werden. Das Strassenverkehrsamt unterscheidet darin nämlich ohne Not zwischen Wiedererteilungsbedingungen auf der einen und Bedingungen, welche vor einer Neubeurteilung erfüllt sein müssen, auf der anderen Seite mit der Konsequenz, dass es erstere explizit im Dispositiv verfügt und es auf letztere lediglich in der Begründung hinweist.