in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122, Erw. 5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 m.w.H.). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 m.w.H.).