4.3. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren verkehrsmedizinischen Abklärung und Neubeurteilung ans Strassenverkehrsamt zurückzuweisen ist, stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer während der weiteren Dauer des Administrativverfahrens der Führerausweis (vorsorglich) sicherungshalber entzogen werden soll. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122, Erw.