Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Stufe 3 weiter zu prüfen. Anzufügen bleibt, dass die bei der nun vorzunehmenden Neubegutachtung anfallenden Kosten zulasten des Kantons gehen, da es nicht der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass das Gutachten des B._____ in rechtlicher Hinsicht nicht zu genügen vermag. Was hingegen die Kosten für die am 26. August 2025 durchgeführte Begutachtung bei der C.___