Im Übrigen gelangen im Gutachten des B._____ zwei Verkehrsmedizinerinnen SGRM zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Fahreignung nicht gegeben ist. Auch wenn dieses Gutachten vorliegend nicht als Grundlage für den Entscheid in der Hauptsache dienen kann, kommt es seiner Qualität nach der Meldung eines Arztes im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG gleich, weshalb auch gestützt auf diese Bestimmung eine weitere Fahreignungsuntersuchung - 23 - anzuordnen ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.36 vom 11. Mai 2016, Erw. II/7.3.3).