4.2. Nachdem das Gutachten des B._____ nicht als Grundlage für den erfolgten Sicherungsentzug und die angeordneten Wiedererteilungsbedingungen dienen kann, gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 25. September 2024 für die Überprüfung der Fahreignung jedoch eine verkehrsmedizinische Begutachtung der Stufe 4 vorausgesetzt ist, ist die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, um eine erneute, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer anderen Begutachtungsstelle durchführen zu lassen. Im Übrigen gelangen im Gutachten des B.__