___ und den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers, da sich dieses massgeblich auf das nicht schlüssige Gutachten des B._____ stützt und somit in rechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht zu genügen vermag. Folglich sind der angefochtene Entscheid des DVI vom 10. April 2025 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Januar 2025 aufzuheben. 4. 4.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG).