men zu rechtfertigen und vom Beschwerdeführer die Einhaltung und den Nachweis eines "sozialen" Alkohol-Trinkverhaltens zu fordern. Dementsprechend ist auch die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die bestehenden Hinweise auf einen übermässigen Alkoholkonsum gegen die Fahreignung des Beschwerdeführers sprächen (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.5), nicht haltbar.