Bei dieser Ausgangslage (fehlende Suchtdiagnose, nur ein auffälliger Laborbefund, unauffällige körperliche Untersuchung) hätten sich für den Nachweis einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik somit besonders gründliche Untersuchungen aufgedrängt (vgl. BGE 129 II 82, Erw. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2008 vom - 21 -