Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass nicht einzig auf einen auffälligen CDT-Wert abgestellt werden darf, um eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik zu begründen. Im Gegenteil ist ein erhöhter CDT-Wert mit Zurückhaltung zu würdigen, wenn – wie hier – die übrigen Laborwerte keine pathologische Erhöhung zeigen und die Gutachterinnen keine Alkoholabhängigkeit diagnostizieren. Bei dieser Ausgangslage (fehlende Suchtdiagnose, nur ein auffälliger Laborbefund, unauffällige körperliche Untersuchung) hätten sich für den Nachweis einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik somit besonders gründliche Untersuchungen aufgedrängt (vgl. BGE 129 II 82, Erw.