Aus seiner Vorgeschichte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bisher im Zusammenhang mit Alkohol im Strassenverkehr nie negativ in Erscheinung getreten ist. Auch anlässlich des aktuellen Anlassdelikts zeigte der durchgeführte Atemalkoholtest ein negatives Resultat (Akten Strassenverkehrsamt, act. 49). Des Weiteren lagen die im Zusammenhang mit Alkohol relevanten Blutlaborbefunde Gamma-GT, GOT, GPT und MCV (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.255 vom 1. Oktober 2014, Erw. II/3.7.1), die anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung erhoben wurden, im Normbereich. Diese zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Aspekte bleiben im Gutachten des B.___