Dem Gutachten lassen sich dazu allerdings – abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer geäussert hatte, selten Alkohol zu konsumieren – keine Ausführungen entnehmen. Eine eigentliche Befragung zum Alkoholkonsum und damit eine spezifische Alkoholanamnese fand nicht statt, was mit Blick auf die Vollständigkeit des Gutachtens jedoch erforderlich gewesen wäre (vgl. vorne Erw. 2.3, 3.3 und 3.5.4.3). Was der Beschwerdeführer unter einem seltenen Alkoholkonsum versteht oder unter welchen Umständen er jeweils Alkohol konsumiert, blieb somit ungeklärt.