Dass der Beschwerdeführer nicht unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug lenken soll, versteht sich von selbst. Auch dass der im Vorfeld des aktuellen FuD-Vorfalls betriebene Cannabiskonsum Verkehrsrelevanz erlangt hat, erscheint zwar plausibel, doch lässt sich daraus noch nicht schliessen, weshalb es dem Beschwerdeführer künftig nicht gelingen sollte, den allfälligen Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Ob eine Betäubungsmittelproblematik mit Verkehrsrelevanz vorliegt, war jedoch genau Thema der Begutachtung.