Dies würde jedoch wiederum voraussetzen, dass das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Cannabisproblematik bereits feststünde, was jedoch gerade mittels der verkehrsmedizinischen Begutachtung überprüft werden soll. Diese Vorgabe der Gutachterinnen ist daher nicht nachvollziehbar, zumal etwa auch gemäss Merkblatt der SGRM zum Vorgehen beim Nachweis der Cannabisabstinenz (nachfolgend: Merkblatt SGRM) "einige Urinprobenkontrollen in 3–4 wöchentlichen Abständen zur Dokumentation der Abstinenz" im Vorfeld der verkehrsmedizinischen Untersuchung als sinnvoll, aber nicht etwa als zwingend notwendig erachtet werden (