Dieser Auffassung zu folgen, würde im Endeffekt bedeuten, dass im Falle der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung schon vor deren Durchführung stets zwingend – und zwar während mehrerer Wochen, wenn nicht gar Monaten – eine Abstinenz nachzuweisen wäre, was auf eine entsprechende Abstinenzauflage hinauslaufen würde. Dies würde jedoch wiederum voraussetzen, dass das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Cannabisproblematik bereits feststünde, was jedoch gerade mittels der verkehrsmedizinischen Begutachtung überprüft werden soll.